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Heckenrückschnitt an öffentlichen Straßen

Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen rechtzeitig zurück schneiden

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Wir weisen deshalb auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträucher- und Heckenpflanzungen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen hin. Gemäß § 28 Abs. 2 StrG (Straßengesetz von Baden-Württemberg) dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Danach sind die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
•4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten
•2,50 m über Rad- und Gehwegen.

Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- bzw. Gehweg zusätzlich vom befestigten Rad- bzw. Gehwegrand gemessen mindestens 0,25 m. Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume und Sträucher und dergl. im Sommer und den größeren Durchgang der Äste und Zweige erscheint es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,50 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 0,80 m nicht übersteigen. Betroffene Grundstücksbesitzer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen. Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.

Wir bitten darum, insbesondere im Hinblick auf die derzeit günstige Witterung, die Lichtraumprofile wie aufgeführt freizuschneiden, um so zu gewährleisten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten Bereichen sichergestellt ist. Ferner bitten wir auch darum, ggf. Straßenlampen freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraums gewährleistet ist, dies gilt ebenso für Verkehrszeichen.

Räum- und Streupflicht

Man weiß es und trotzdem ist er plötzlich da, der Winter mit Schnee, Eis und Glätte!
Deshalb finden Sie hier wichtige Informationen zum Thema Räum- und Streupflicht:

Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein.

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und streuen.

Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Wer selbst seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann, hat einen „zuverlässigen Dritten“ zu beauftragen. Die Räum und Streupflicht für Anlieger erstreckt sich auf die gesamte Länge ihrer Grundstücke.

Es wird darauf hingewiesen, dass geräumter Schnee oder aufzutauendes Eis nicht dem Nachbarn zugeführt werden darf.

Der geräumte Schnee darf auch nicht auf die Straße gebracht werden.

Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetzt und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

Streusalz sparen

Streusalz und andere auftauende Streumittel sind nach wie vor verboten. Diese sind ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn die gebotene Sicherheit der Fußgänger auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist. Auch dann ist jedoch der Einsatz von Salz und anderen auftauenden Mitteln so gering wie möglich zu halte. Ein generelles Verbot besteht in der Nähe von Grün- und Pflanzenstreifen, sowie Bäumen.

Splitt, bzw. Streusand kann auch aus den aufgestellten Streugutbehältern in kleinen Mengen entnommen werden. Die Autofahrer werden geben, soweit möglich, ihre Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück abzustellen, damit die städtischen Räumfahrzeug nicht unnötig behindert werden.

Projekt 1000-schnittige Obstbäume-Pflege von Streuobstbeständen

Seit 2018 wurden im Rahmen des Projekts "1000 schnittige Obstbäume" in 4 Schnittperioden insgesamt 160 Streuobstbestände mit insgesamt rund 4.500 Obstbäumen fachgerecht gepflegt. Durch die Pflegemaßnahmen konnte eine stattliche Anzahl alter, ökologisch wertvoller Obstbäume erhalten werden.

Die Kosten der Pflegeschnitte teilen sich Eigentümer, Gemeinde und Landkreis. Eigentümern von Streuobstbeständen kann durch das Projekt ein attraktives Angebot gemacht werden, die Obstbäume wieder in einen vitalen Zustand zu bringen da diese ökologisch wertvollen und optisch reizvollen Landschaftsbestandteile akut gefährdet sind.

Das Projekt geht auch in der Schnittperiode 2022/2023 weiter. Interessierte Eigentümer und Pächter von Streuobstwiesen im Landkreis Ravensburg können sich für die Teilnahme an dem Projekt über die Ortsverwaltungen anmelden. Anmeldeformulare und weitere Informationen können über www.naturvielfalt-rv.de/mediathek oder auf der Homepage des Landkreises "www.rv.de" abgerufen werden.

Löschwasserversorgung im Außenbereich

Im Zuge der Änderung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg, das seit dem 30.12.2015 gilt, wurde auch die Bestimmungen zur Löschwasserversorgung in Baden-Württemberg überarbeitet.

Für sogenannte abgelegene Gebäude besteht nun die Verpflichtung eine individuelle Löschwasserversorgung in ausreichendem Maße bereitszustellen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen dazu:

Präsentation Löschwasserversorgung

Merkblatt Löschwasserversorgung