Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und streuen.
Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wer selbst seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann, hat einen „zuverlässigen Dritten“ zu beauftragen. Die Räum und Streupflicht für Anlieger erstreckt sich auf die gesamte Länge ihrer Grundstücke.
Es wird darauf hingewiesen, dass geräumter Schnee oder aufzutauendes Eis nicht dem Nachbarn zugeführt werden darf.
Der geräumte Schnee darf auch nicht auf die Straße gebracht werden.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetzt und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.
Streusalz sparen
Streusalz und andere auftauende Streumittel sind nach wie vor verboten. Diese sind ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn die gebotene Sicherheit der Fußgänger auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist. Auch dann ist jedoch der Einsatz von Salz und anderen auftauenden Mitteln so gering wie möglich zu halte. Ein generelles Verbot besteht in der Nähe von Grün- und Pflanzenstreifen, sowie Bäumen.
Splitt, bzw. Streusand kann auch aus den aufgestellten Streugutbehältern in kleinen Mengen entnommen werden. Die Autofahrer werden geben, soweit möglich, ihre Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück abzustellen, damit die städtischen Räumfahrzeug nicht unnötig behindert werden.